Die Satzung des Cottbuser Anwaltvereins e.V.
S a t z u n g d e s C o t t b u s e r A n w a l t v e r e i n e. V.
Fassung vom 13.03.2009
I. Name, Sitz und Zweck des Vereins
§ 1
(1) Der Verein trägt den Namen „Cottbuser Anwaltverein e.V.“. Er hat seinen Sitz in Cottbus.
(2) Zweck des Vereins ist die Wahrung, Pflege und Förderung aller Belange und
Interessen der Rechtsanwaltschaft im Bezirk des Landgerichts Cottbus,
insbesondere durch:
- Förderung von Rechtspflege und Gesetzgebung,
- Aus- und Fortbildung der Mitglieder,
- Pflege des Gemeinsinns und des wissenschaftlichen Geistes der Rechtsanwaltschaft.
(3) Sein Ziel ist die Zusammenfassung aller Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Bezirk des Landgerichts Cottbus. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
(4) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb findet nicht statt.
(5) Der Verein ist berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks die Rechte seiner Mitglieder im eigenen Namen geltend zu machen, soweit die Mitglieder dem nicht widersprechen.
(6) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
II. Mitgliedschaft
§ 2
(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der
ordentlichen Mitglieder, außerordentliche Mitglieder besitzen jedoch weder Stimm- noch Wahlrecht.
(2) Die Mitglieder unterstützen den Verein bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Sie fördern in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Vereins, im übrigen im Einvernehmen mit ihm, die
berufspolitischen und wirtschaftlichen Interessen der Anwaltschaft, die Ausbildung des juristischen Nachwuchses und die Fortbildung der Anwaltschaft.
(3) Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen verpflichtet. Die Höhe und Ausnahmen regelt die Beitragsordnung. Ehrenmitglieder sind von der Beitrags- und Umlagepflicht befreit. Ein
einmal festgesetzter Jahresbeitrag gilt bis zu einer erneuten Beschlußfassung. Näheres regelt die Beitragsordnung.
(4) Auf Antrag kann der Vorstand bis zu einem Zeitraum von 3 Jahren ein Mitglied von der Zahlung des Beitrages ganz oder teilweise wegen in Anspruch genommenen Mutterschutz, Elternzeit, Alter oder
längerer Krankheit oder sonstigen Gründen von der Beitragszahlung befreien. Die Befreiung gilt vom Beginn des der Antragstellung folgenden Monats. Die Befreiung kann verlängert werden. Die
Entscheidung des Vorstandes ist durch Beschluß zu treffen und nicht anfechtbar.
§ 3
(1) Ordentliches Mitglied kann jede(r) Rechtsanwältin / Rechtsanwalt werden, welche (r) im Bezirk des Landgerichts Cottbus kanzleiansässig oder wohnhaft ist oder sich aus besonderen Gründen dem
Verein zugehörig fühlt. Dies schließt ausländische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes ein, die sich in Deutschland
niedergelassen haben.
(2) Als außerordentliches Mitglied können auf entsprechenden Antrag aufgenommen werden: vormalige Rechtsanwältinnen / Rechtsanwälte, welche auf ihre Zulassung verzichtet haben,
(3) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.
(4) Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Mitgliederversammlung verliehen.
(5) Über die Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied entscheidet der Vorstand. Lehnt er die Aufnahme ab, so hat er dies dem Bewerber durch eingeschriebenen Brief unverzüglich
mitzuteilen. Gegen die Ablehnung kann der Bewerber binnen zwei Wochen seit Zugang der Ablehnung durch eingeschriebenen Brief die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Die Entscheidungen
bedürfen keiner Begründung. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen
§ 4
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a.) schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand,
b.) die ordentliche Mitgliedschaft auch durch Wegfall der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1.,
c.) Ausschluß,
d.) Verlust der Anwaltszulassung,
e.) Tod des Mitglieds.
Der Austritt kann nur zum Schluß eines Kalenderjahres mit dreimonatiger Frist erklärt
werden. Bei Wegfall der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 endet die Mitgliedschaft automatisch am Schluß des Kalenderjahres, es sei denn, das Mitglied stellt einen Antrag auf Fortsetzung der
Mitgliedschaft.
(2) Handelt ein Mitglied den Vereinszwecken gröblich zuwider oder kommt es trotz schriftlicher Mahnung des Schatzmeisters mit mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand, kann der Vorstand das Mitglied
aus dem Verein ausschließen. Vorher ist dem Mitglied durch Gelegenheit zu einer schriftlichen Rechtfertigung
innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu geben. Gegen den Beschluß des Vorstandes ist innerhalb einer Frist von einem Monat Einspruch an die Mitgliederversammlung zulässig.
Die Frist für die Einlegung des Einspruchs beginnt mit dem Zugang des Vorstandsbeschlusses. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
III. Verbandszugehörigkeit
§ 5
(1) Der Cottbuser Anwaltverein gehört dem Deutschen Anwaltverein (DAV) und dem
DAV-Landesverband Brandenburg als ordentliches Mitglied an.
(2) Der Cottbuser Anwaltverein unterstützt den DAV und den DAV-Landesverband
Brandenburg bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.
IV. Zusammenarbeit innerhalb des Vereins und dem DAV
§ 6
(1) Der Vorstand des Vereins bezieht die Mitglieder bei allen
Fragen von grundsätzlicher Bedeutung in die Meinungsbildung ein und unterrichtet sie umfassend.
(2) Der Cottbuser Anwaltverein unterrichtet den DAV und den DAV-Landesverband
Brandenburg über seine Arbeit und beteiligt ihn an allen Maßnahmen, die über seinen Vereinsbezirk hinaus von Bedeutung sind.
V. Vereinsorgane
§ 7
Organe des Vereins sind:
a.) die Mitgliederversammlung (§ 8 - 12)
b.) der Vorstand (§ 13 - 16)
c.) der Vorsitzende (§ 18)
VI. Mitgliederversammlung
§ 8
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
2. die Bestellung des Kassenprüfers und seines Vertreters,
3. die Genehmigung des Jahresabschlusses,
4. die Entlastung des Vorstands,
5. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen sowie den Erlaß,
oder die Änderung der Beitragsordnung,
6. die Änderung der Satzung,
7. die Auflösung des Vereins,
8. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
9. die ihr an anderer Stelle dieser Satzung übertragenen Aufgaben,
10. die ihr vom Vorstand angetragenen Aufgaben.
(2) Bei der Zusammensetzung des Vorstands sind regionale und fachspezifische
Ausgewogenheit anzustreben.
§ 9
(1) Die Mitgliederversammlung ist alljährlich mindestens einmal einzuberufen. Ort, Zeit und
Tagesordnung bestimmt der Vorstand.
(2) Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies unter Angabe von Gründen von mindestens 1/10 der Vereinsmitglieder verlangt wird.
Die Mitgliederversammlung hat innerhalb zweier Monate nach Antragstellung stattzufinden.
§ 10
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von 3 Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch einfache schriftliche Mitteilung an die Mitglieder.
§ 11
(1) Anträge und Ergänzungen zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen, Anträge auf Satzungsänderung spätestens zwei Wochen vorher.
Hierüber sind die Mitglieder unverzüglich zu unterrichten.
(2) Den Anträgen ist nur zu entsprechen, wenn sie gemäß § 9 Abs. 2 unterstützt werden.
§ 12
(1) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende. Im Falle seiner
Verhinderung führt den Vorsitz ein vom Vorstand gewähltes Vorstandsmitglied.
(2) Bei den Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Eine Satzungsänderung erfordert eine 2/3-Mehrheit der Stimmen der anwesenden
Mitglieder mindestens jedoch 20% der Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(3) Ein Mitglied darf höchstens drei andere Mitglieder vertreten. Die Vertretungsvollmacht ist schriftlich zu erteilen und vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorzulegen.
(4) Die Stimmberechtigten sind an Weisungen nicht gebunden.
(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Geschäftsordnungsbeschluß über den Abstimmungsmodus. Bei geheimer Abstimmung erfolgt die Auszählung durch drei Zähler, die von der
Mitgliederversammlung gewählt werden und zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
(6) Die Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
(7) Die gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
VII. Vorstand / Geschäftsstelle
§ 13
(1) Der Vorstand besteht aus 7 von der Mitgliederversammlung gewählten Rechtsanwälten,
die Mitglieder des Vereins sein müssen. Aus deren Mitte ist der Vorsitzende und 2
Stellvertreter , von denen einer zugleich Schatzmeister ist, zu wählen.
(2) Der Verein wird vertreten durch den Vorsitzenden oder durch
ein Vorstandsmitglied zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder einzeln mit
der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 14
(1) Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung oder anderen Vereinsorganen in der Satzung übertragen sind.
(2) Beschlüsse des Vorstandes werden in Sitzungen oder außerhalb von Sitzungen durch schriftliche Abstimmung gefaßt. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden
einberufen. Schriftliche Abstimmungen werden von ihm veranlaßt. Beschlußfähig ist der Vorstand, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Für schriftliche Abstimmungen ist vom Vorsitzenden eine
angemessene Frist zur Beantwortung zu bestimmen.
Stimmabgaben, die nach Ablauf der Frist eingehen, bleiben außer Betracht. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Der Vorstand hat das Vermögen des Vereins sowie seine Finanzen zu verwalten und hierüber Rechenschaft zu legen.
(4) Über die Vorstandssitzungen ist Protokoll zu führen.
§ 15
(1) Die Amtsdauer der gewählten Vorstandsmitglieder beginnt mit dem Schluß der
Mitgliederversammlung, in der sie gewählt werden und endet mit dem Schluß der
Mitgliederversammlung, in der die Neuwahl stattgefunden hat. Die Neuwahl erfolgt in einer Mitgliederversammlung, die im zweiten Kalenderjahr nach der Wahl stattfindet. Eine Wiederwahl von
Vorstandsmitgliedern ist möglich.
(2) Die Zugehörigkeit zum Vorstand erlischt, wenn das Vorstandsmitglied nicht mehr Mitglied des Vereins ist.
(3) Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so kann für die restliche Zeit eine Ersatzwahl stattfinden. Sie muß stattfinden, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder
ausgeschieden sind. Die Ersatzwahl erfolgt durch den Vorstand.
§ 16
Der Vorstand kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Beisitzer berufen und ihnen
bestimmte Aufgaben übertragen. Die Beisitzer sind nicht Mitglieder des Vorstandes und haben kein Stimmrecht. Sie können an Vorstandssitzungen teilnehmen.
§ 17
Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle. Der Vorstand entscheidet über die Organisation, räumliche und personelle Ausstattung sowie die Errichtung weiterer Geschäftsstellen.
VIII. Der Vorsitzende
§ 18
(1) Der Vorsitzende repräsentiert den Verein und führt die laufenden Geschäfte.
(2) Er leitet die Mitgliederversammlungen sowie die Vorstandssitzungen und bereitet diese vor. Er entscheidet in allen unaufschiebbaren Angelegenheiten. In derartigen Fällen hat er alle
Vorstandsmitglieder unverzüglich zu informieren.
IX. Vereinsjahr
§ 19
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
X. Auflösung des Vereins
§ 20
(1) Der Verein kann mit 4/5 der abgegebenen Stimmen von der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Diese ist insoweit beschlußfähig, wenn in ihr mindestens 1/4 aller im Verein vorhandenen Stimmen
vertreten sind und wenn die Einberufung der Mitgliederversammlung drei Monate vorher unter Angabe dieses Tagesordnungspunktes erfolgt ist.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Verwendung des Vereinsvermögens. Sie ernennt zur Abwicklung zwei Liquidatoren.
XI. Inkrafttreten
§ 21
Die Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft und wurde auf der Mitgliederversammlung am 25.01.2002.beschlossen.Diese Satzung tritt an die Stelle der Satzung vom 26.03.1990 in der bis dahin gültigen
Fassung.
Die Satzung wurde am 20.03.2004 und am 13.03.2009 geändert.
Cottbus, 13.03.2009
Vorsitzender Stellvertreter Schatzmeister